Das Berliner Verwaltungsgericht hat entschieden: Ein Dienstunfall eines Beamten kann sich auch in den Toilettenräumen der Dienststelle ereignen (Urteil vom 04.05.2016 – 26 K 54.14).
Was war passiert?
Die Klägerin arbeitet im Bezirksamt Friedrichshain-Kreuzberg in Berlin. Im August 2013 stieß sie in den Toilettenräumen des Dienstgebäudes mit dem Kopf gegen den Fensterflügel eines geöffneten Fensters. Sie zog sich eine Platzwunde und eine Prellung zu und musste ärztlich versorgt werden. Sie beantragte dieses Ereignis als Dienstunfall anzuerkennen.
Der Dienstherr der Klägerin lehnte ihren Antrag ab. Er argumentierte, dass der Aufenthalt in einer Toilettenanlage allein dem privaten Bereich zuzuordnen ist. Es besteht kein Zusammenhang zu der dienstlichen Tätigkeit. Das Verletzungsrisiko auf der Toilette ist damit ebenfalls Privatsache.
Dies sieht das Verwaltungsgericht Berlin anders. Es hat das Land verpflichtet, diesen Vorfall als Dienstunfall anzuerkennen. Das Gericht begründet diese Entscheidung folgendermaßen:
Voraussetzung eines Dienstunfalls ist „ein Körperschaden infolge eines plötzlichen Ereignisses in Ausübung oder infolge des Dienstes“. Der erforderliche Zusammenhang ist im Regelfall gegeben, wenn sich der Unfall während der Dienstzeit am Dienstort ereignet. Das ist hier passiert. Das Gericht pflichtet bei, dass das Aufsuchen der Toilette zwar erkennbar keine dienstliche Tätigkeit ist. Jedoch gehören Toilettenräume zum „vom Dienstherr unmittelbar beherrschbaren räumlichen Risikobereich“. Soweit Rechtsprechung der Sozialgerichte im Rahmen der gesetzlichen Unfallversicherung den Aufenthalt im Toilettenraum als „eigenwirtschaftliche Tätigkeit“ vom Versicherungsschutz ausnimmt, ist dies auf Beamtenrecht nicht zu übertragen.
Das Urteil ist noch nicht rechtskräftig. Obgleich der grundsätzlichen Bedeutung der Sache haben die Berliner Richter die Berufung und Sprungrevision zugelassen.
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