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Urteile zum Grillen: Wer haftet bei einem Grillunfall?

Alisa Schuermans Alisa Schuermans

Sobald die ersten Sonnenstrahlen herauskommen, heißt es: grillen! Dann beginnt für viele die Grillsaison im heimischen Garten. Doch was passiert, wenn durch Funkenflug die schönen Deko-Laternen, Girlanden oder die Markise des Nachbarn anfängt zu brennen? Oder der Grillmeister selbst Feuer fängt?

Wenn man mal darüber nachdenkt, hat eigentlich der Grillmeister den blödesten Job: Er bekommt immer als letztes das Essen, obwohl er es zubereitet. Er trägt die Verantwortung über die Stimmung des Abends … verbranntes Essen = schlechte Laune. Er stinkt danach wie ein Räucherstäbchen und ist immer schuld, wenn irgendwas schiefgeht.

Und nicht zu vergessen: Er begibt sich in Lebensgefahr. Okay, gut, Lebensgefahr ist vielleicht etwas überspitzt. Wobei es bei Männern ja schon öfter mal bei einem Schnupfen der Fall ist, dass sie sich in Lebensgefahr befinden. Also weiß ich nicht, wie es sich bei einer Brandwunde verhält. Als ich noch klein war, hat mein Vater einmal beim Grillen Feuer gefangen. Er hatte durch einen Gasgrill eine Stichflamme ins Gesicht bekommen. Ihm ist zum Glück nichts weiter passiert, aber er hatte für einige Monate weder Augenbrauen noch Wimpern und sein Haaransatz wurde auch etwas in Mitleidenschaft gezogen. Seitdem halte ich immer einen Sicherheitsabstand zu Grills.

Aber was wäre, wenn es nicht nur die Haare gewesen wären? Oder etwas bzw. jemand anderes hätte Feuer gefangen?

Ein Grillunfall kann auch beim Grillen von Würstchen passieren

Private Haftpflichtversicherung bei Grillunfällen

Klar, wenn man vorsichtig ist und aufpasst, passiert in der Regel nichts Schlimmes. Aber aufgrund von Unachtsamkeit und leichtfertigem Umgang mit offenem Feuer kommt es Jahr für Jahr in Deutschland zu 3.000 bis 4.000 Grillunfällen.

In Fällen, in denen Dritte verletzt oder das Eigentum Dritter beschädigt wird, muss der Verursacher Schadensersatz zahlen. Zum Beispiel, wenn auf einer Grillparty die Holzkohle mit Spiritus entzündet und durch die Stichflamme ein Gast verletzt wird.

Dann kommt eine private Haftpflichtversicherung für den finanziellen Schaden auf. Diese leistet für Schadensersatzansprüche, solange kein Vorsatz vorliegt.

Also sind über die Haftpflichtversicherung schon mal alle abgesichert, oder? Leider nein, denn der Grillmeister ist wieder der Leidtragende. Verletzt er sich selbst, geht er leer aus. Denn die Haftpflichtversicherung leistet nur gegenüber Dritten.

Die Lösung ist eine private Unfallversicherung. Hier kann er mit Leistungen rechnen, wenn er durch Unachtsamkeit eine dauerhafte Invalidität erleidet.

Ärger mit dem Nachbarn – Urteile zum Grillen

Wenn ich früher gerochen habe, dass jemand in der Nachbarschaft grillt, war ich die Erste, die bei Mama und Papa auf der Matte stand und auch grillen wollte. Heute ist es auch noch so, wenn ich diesen Duft zwischen die Nasenflügel bekomme. Aber es gibt tatsächlich auch Menschen, die das stört. Kaum zu glauben, aber wahr! Doch was tun in so einem Fall? Und kann mein Vermieter mir das Grillen verbieten?

Solange die Lärm- und Geruchsbelästigung im Rahmen bleibt, hat ein Kläger generell schlechte Karten. Erst wenn Höchstwerte überschritten werden, könnte das Grillen im Garten verboten werden, befand etwa das Landgericht München. Ein Mann hatte zwischen Mai und August 16 Mal gegrillt. Darin sah das Gericht keine wesentliche Beeinträchtigung der Nachbarschaft (Az. 15 S 22735/03). Übertreiben sollte man es aber auch nicht. Das OLG Oldenburg hatte über einen Fall zu entscheiden, in dem die Nachbarn täglich grillten. Diese ständige Beeinträchtigung durch Geruch und Lärm müsse niemand akzeptieren, urteilten die Richter (Az. 13 U 53/02).

Freunde grillen draußen und freuen sich auf das Essen

Darf mein Vermieter das Grillen auf dem Balkon verbieten?

Ein Hauseigentümer darf seinen Mietern per Hausordnung das Grillen auf Balkonen verbieten. Weil „Rauch und Geruch grundsätzlich dazu geeignet sind, die Mitmieter zu belästigen“, kann das Verbot die „zu erwartenden Streitigkeiten von vornherein unterbinden“ (LG Essen, Az. 10 S 438/01). Hält man sich nicht daran, ist das sogar ein berechtigter Kündigungsgrund.

Wenn du einen Grillmuffel als Nachbarn hast, mein Tipp: Lade den Nachbarn einfach zur nächsten Grillparty ein. Vielleicht kommt er dann auch auf den Geschmack!


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