Bei vielen Kinder liest man im Freundebuch „Traumberuf: Pilot“. Eine junge Frau ging diesem Wunsch nach und bewarb sich um eine entsprechende Stelle. Dies stellte das Bundesarbeitsgericht (BAG) vor die Frage, welche Mindestgröße ein Pilot/eine Pilotin haben muss.
Was war passiert?
Eine junge Frau mit Wunschberuf Pilotin bewirbt sich bei einer großen Fluggesellschaft. Das Auswahlverfahren besteht sie bis es zur medizinischen Tauglichkeitsuntersuchung kommt. Hier scheitert sie an 3,5 Zentimeter Körpergröße. Der Tarifvertrag der Fluggesellschaft sieht eine Größenordnung seiner Piloten und Pilotinnen vor: Sie müssen mindestens 1,65 m und maximal 1,98 m groß sein. Die Bewerberin erreicht die geforderte Mindestgröße nicht. Mit der Absage kann die junge Frau sich nicht anfreunden und klagt gegen die Fluggesellschaft.
Zum Einen fühlt sie sich zumindest indirekt wegen ihres Geschlechts diskriminiert, denn es gibt weit mehr Frauen unter 1,65 m als Männer. Sie führt einen entsprechenden Verstoß gegen das Allgemeine Gleichbehandlungsgesetz an und fordert eine Entschädigung. Andere Fluggesellschaften hätten andere Regelungen hinsichtlich der Größenanforderungen oder keine Anforderungen.
Zum Anderen beansprucht sie Schadenersatz für die entgangene Ausbildung. Die Pilotenausbildung kostet etwa 180.000,- Euro. Einen großen Anteil davon übernimmt die Fluggesellschaft. Diesen fordert die junge Frau und unabhängig davon, ob sie die Ausbildung tatsächlich begonnen und abgeschlossen hätte. Die beklagte Fluggesellschaft argumentiert dagegen. Mit den Größenregelungen wird sichergestellt, dass jeder Pilot bzw. jede Pilotin jedes Flugzeug der Flotte fliegen kann. Es ist wichtig, dass die Bedienelemente im Cockpit problemlos erreicht werden können.
Zu einem Urteil kam es nicht. Die junge Frau hat schließlich nach gerichtlichem Hinweis die Revision zurückgenommen. Dennoch geht sie nicht leer aus. Mit der Fluggesellschaft wurde ein Vergleich geschlossen. Die Fluggesellschaft zahlt 14.175 Euro. Dies entspricht etwa drei Monatsgehältern. Das BAG konnte beide Positionen verstehen. Einerseits kann eine tarifvertraglich festgelegte Mindestgröße eine mittelbare Ungleichbehandlung von Frau darstellen. Andererseits können entsprechende Größenanforderungen mit der Sicherheit im Luftverkehr gerechtfertigt sein, die jedoch im Einzelfall und auf jeweilige Flugzeugtypen abgestimmt werden müssen. Letztlich hätte dieser Fall zur Klärung dem Europäischen Gerichtshof vorgelegt werden müssen. Wegen des ungewissen Ausgangs einigten sich dann die Parteien auf den Vergleich.
BAG – 8 AZR 638/14 –
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